Die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ist ein Anvertrauen der Forderung (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, N 11 zu Art. 138). Die Tathandlung besteht betreffend Vermögenswerte nicht in einer Aneignung, sondern analog „in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln“.