Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist „anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen“. […] Die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ist ein Anvertrauen der Forderung (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, N 11 zu Art. 138).