138 N 32 und 34). Wer die ihm durch Vollmacht anvertrauten Werte eines Bankkontos unrechtmässig zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, macht sich eines in gleichem Masse strafwürdigen Verhaltens schuldig wie derjenige, der über anvertrautes Bargeld unrechtmässig verfügt (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, N 11 zu Art. 138). Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist „anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern.