2036 f., S. 30 f. der Urteilsbegründung): Der Begriff „Vermögenswerte“ erfasst jeden Vermögensbestandteil, ausser die bereits erfassten fremden Sachen, Energie und Daten. Wirtschaftlich fremd sind Vermögenswerte nach h.L. dann, wenn der Täter verpflichtet ist, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Auflage, Art. 138 N 32 und 34).