15. Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) 15.1 Rechtliche Grundlagen Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Es wird auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2036 f., S. 30 f. der Urteilsbegründung): Der Begriff „Vermögenswerte“ erfasst jeden Vermögensbestandteil, ausser die bereits erfassten fremden Sachen, Energie und Daten.