Bei den Bargeldbezügen ging es zudem um eine fast zehn Mal höhere Deliktssumme, womit für die Beschuldigte in Bezug auf das zu erwartende Strafmass viel mehr auf dem Spiel stand. Alle Einzelumstände bzw. Indizien zusammengenommen ergeben ein stimmiges Gesamtbild, das für die Kammer keine ernsthaften Zweifel daran lässt, dass die Beschuldigte die 32 Bargeldbezüge nicht in der Filiale ablieferte. Um ihre Handlungen zu vertuschen, hat sie mehrfach Unterschriften auf den Auszahlungsbelegen der F.________(Bank) gefälscht und teilweise Einträge im Kassabuch der Filiale nachträglich angebracht oder verändert.