43 eingestand (pag. 251 f. Z. 750 ff.), während sie die Veruntreuung der Bargeldbezüge durch das ganze Verfahren hindurch abstritt. Schliesslich liegen für die Überweisungen eindeutige Beweise für die Täterschaft der Beschuldigten vor, sodass ein Abstreiten anders als bei den Bargeldbezügen von vornherein aussichtslos war. Bei den Bargeldbezügen ging es zudem um eine fast zehn Mal höhere Deliktssumme, womit für die Beschuldigte in Bezug auf das zu erwartende Strafmass viel mehr auf dem Spiel stand.