Diese Tatsache vermag angesichts der gesamten Beweislage die Beschuldigte jedoch nicht zu entlasten. Ebenso keine Entlastung stellt die Tatsache dar, dass die Beschuldigte bei den Bargeldbezügen im Vergleich zu den Überweisungen auf ihre privaten Kreditkartenkonten (Ziffer 1.2. der Anklageschrift) einen anderen modus operandi verwendete. Es ist ohne Weiteres möglich und nicht abwegig, dass ein und dieselbe Person auf verschiedene Arten Gelder veruntreut. Ausserdem ist es nachvollziehbar, dass die Beschuldigte die Überweisungen auf ihre Kreditkartenkonten auf die erste Frage hin