Sie passt nicht zu den Formulierungen in der elektronischen Kommunikation der beiden und ist ein Vorgehen, das keinen Sinn ergibt. Zu erwähnen ist allerdings auch, dass neben den CHF 390'000.00 und den CHF 2'000.00, die bei der Beschuldigten zu Hause sichergestellt wurden, keine grösseren Bargeldmengen, die aus den Bargeldbezügen vom Konto der Privatklägerin von rund CHF 3.8 Mio. stammen, aufgefunden werden konnten. Was mit dem Geld geschah oder auch wieviel davon nach Israel zu K.________ gebracht wurde, ist unbekannt. Diese Tatsache vermag angesichts der gesamten Beweislage die Beschuldigte jedoch nicht zu entlasten.