Das deutet darauf hin, dass die Beschuldigte grosse Geldsummen benötigte, die sie in ihrem Privatvermögen nicht zur Verfügung hatte. Die Behauptung der Beschuldigten und von K.________, wonach er bei ihr grosse Geldsummen deponiert habe, die sie ihm dann teilweise wieder zurückgebracht haben soll, erscheint unglaubhaft. Sie passt nicht zu den Formulierungen in der elektronischen Kommunikation der beiden und ist ein Vorgehen, das keinen Sinn ergibt.