Erstaunlicherweise erschien die Beschuldigte gerade dann nicht auf den Aufnahmen, wenn ein Bargeldbezug nicht ordentlich quittiert und/oder im Kassenbuch vermerkt wurde und die Mitarbeiterinnen der Filiale die Entgegennahme des Geldes bestritten. Es ist damit ein weiteres Indiz für die fehlende Geldablieferung vorhanden. Im angeklagten Zeitraum erhielt die Beschuldigte per Text- und Sprachnachrichten von K.________ nachweislich immer wieder Forderungen nach grösseren Geldsummen. Meist beschied die Beschuldigte ihm, dass sie sich darum kümmere. Das deutet darauf hin, dass die Beschuldigte grosse Geldsummen benötigte, die sie in ihrem Privatvermögen nicht zur Verfügung hatte.