_, U.________, T.________ und S.________ nicht nur aufgrund ihrer Übereinstimmungen glaubhaft. Die Beschuldigte blieb hingegen insbesondere die Erklärung dafür schuldig, weshalb sie Belegkopien von nicht ordentlich verbuchten Bargeldbezügen zu Hause in ihrem Tresor hatte. Die von der Verteidigung stark kritisierten Aufnahmen der Überwachungskamera im Tresorraum der Filiale für die Monate August und September 2016, haben für sich alleine genommen zwar tatsächlich wenig Beweiswert. Dass nur für zwei Monate Aufnahmen vorhanden sind, ist aufgrund der beschränkten Speicherdauer nachvollziehbar.