42 jeder andere Mitarbeiter der Privatklägerin hätte ein überaus aufwändiges Vorgehen zur Vertuschung wählen und überdies Belege in der Wohnung der Beschuldigten deponieren müssen. Zudem hätte diese Person nicht alleine handeln, sondern zwingend weitere Personen einweihen müssen. Schliesslich hätte die Absicht bestanden haben müssen, ausgerechnet die Beschuldigte anzuschwärzen. Dafür konnte jedoch bei niemanden ein Motiv erkannt werden. Während die Aussagen der Beschuldigten und von K.________ zahlreiche Lügensignale enthielten und unglaubhaft wirkten, waren die Aussagen von V.________, U._______