Von Bedeutung ist weiter, dass die Beschuldigte die einzige Mitarbeiterin der Privatklägerin war, die die Möglichkeit hatte, über längere Zeit so vorzugehen. Sie hatte eine Einzelvollmacht über das Bankkonto bei der F.________(Bank) und konnte ohne Mitwirkung einer anderen Person sehr grosse Bargeldmengen abheben. Sie fungierte häufig als Kurierin von grossen Bargeldmengen. Sie erhielt das Kassabuch der Filiale, in dem die Bargeldeingänge in der Regel aufgeführt wurden, nachträglich zur Kontrolle und kontrollierte die entsprechende Buchungen und Belege. Sie war also die Person, die gleichzeitig die Bezüge tätigte und die Vorgänge nachträglich kontrollierte.