Dies räumten auch die Angestellten der Privatklägerin ein. Dass das Quittieren der Bargeldübergabe in der schlicht vergessen worden wäre, hätte jeweils die Unachtsamkeit sowohl der Beschuldigten als Überbringerin als auch der empfangenden Filialmitarbeiterin bedingt. Die Abläufe waren immer dieselben und bei den langjährigen Mitarbeiterinnen, wie es die Beschuldigte, T.________ und U.________ waren, gut eingespielt. Dass die unterschriftliche Bestätigung der Geldübergabe in der Häufigkeit geschehen wäre, wie es die Beschuldigte glauben machen will, ist auszuschliessen.