Die langjährige Mitarbeiterin U.________ gab gar an, noch nie eine telefonische Bestellung getätigt zu haben. Fehlende Unterschriften und Einträge im Kassabuch lassen sich nicht – wie dies die Beschuldigte und ihre Verteidigung behaupten – mit blosser Nachlässigkeit der Beschuldigten und/oder andere Mitarbeitenden der Privatklägerin erklären. Selbstverständlich können Fehler passieren, so dass einmal eine Unterschrift oder ein Vermerk vergessen wird. Dies räumten auch die Angestellten der Privatklägerin ein.