_, den sie jeweils zu vertreten hatte. Auch wenn es nicht zu jedem Bargeldbezug vorgängig eine schriftliche Bestellung per Fax gab, ist es doch überaus auffällig, dass es zu den nicht ordentlich verbuchten Beträgen, die immer die Beschuldigte bei der Bank bezog, nie eine schriftliche Bestellung gab. Schliesslich war nach Angabe sämtlicher Beteiligter die schriftliche Bestellung die Regel, während die telefonische Bestellung die Ausnahme war. Die langjährige Mitarbeiterin U.________ gab gar an, noch nie eine telefonische Bestellung getätigt zu haben.