41 Doppel- und Mehrfachbezüge am selben Tag wurden nur getätigt, wenn die Beschuldigte die Geldkurierin war. Solche Mehrfachbezüge waren jedoch nach überzeugenden und übereinstimmenden Aussagen der Angestellten der Privatklägerin unüblich. Eine plausible Erklärung hatte die Beschuldigte, die von den übrigen Angestellten als sehr kompetent und gewissenhaft porträtiert wurde, hierfür nicht. Auffallend zahlreiche und grosse Bargeldbezüge tätigte die Beschuldigte während Abwesenheiten ihres Vorgesetzten V.________, den sie jeweils zu vertreten hatte.