Vielmehr belegen zahlreiche objektive und subjektive Beweismittel Umstände, die gesamthaft ein derart dichtes Indiziennetz ergeben, das keine ernsthaften Zweifel am angeklagten Sachverhalt stehen lässt. Nur dann, wenn die Beschuldigte bei der Bank Bargeld holte, kam dieses abhanden und es gab Unregelmässigkeiten beim Geldempfang. War es eine andere Person aus der Administration, so gab es in der Regel keine fehlenden Quittierungen der Auszahlungsbelege bzw. fragwürdige Unterschriften oder fehlende bzw. nachträgliche Abänderungen im Kassabuch. Diese Beträge kamen immer in der Filiale an.