Fazit Es wurde zwar zu den einzelnen Bezügen bereits erörtert, dass diese von der Beschuldigten – wie in der Anklage beschrieben – nicht abgeliefert wurden. Zum Schluss ist jedoch nochmals festzuhalten, dass sich das fehlbare Verhalten der Beschuldigten nicht aus einem schwachen Indiz und der mangelhaften Untersuchung eines Alternativsachverhalts mit einem oder mehreren anderen Tätern ergibt. Vielmehr belegen zahlreiche objektive und subjektive Beweismittel Umstände, die gesamthaft ein derart dichtes Indiziennetz ergeben, das keine ernsthaften Zweifel am angeklagten Sachverhalt stehen lässt.