Am 12. September 2016 tätigte die Beschuldigte letztmals einen Bargeldbezug, dieses Mal über CHF 130'000.00 (Beleg Nr. 32). Dieser Beleg enthält eine Unterschrift zur Quittierung des Geldempfangs, die derjenigen von T.________ gleicht. T.________ gab aber an, es sei nicht ihre Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg. Die Beschuldigte habe an diesem Tag angerufen und gefragt, ob sie Geld benötigen würden, sie gehe gerade ins Dorf. Sie habe das verneint. Das Geld hätten sie nicht erhalten (pag. 627 Z. 508 ff.). Auf diese Aussage ist abzustellen.