vgl. Ziff. 14.4.27), damit S.________ am Mittwoch (dem 7. September 2016) genügend Geld haben würde (pag. 603 Z. 301 ff.). Im Kassabuch der Filiale wurde der Bargeldeingang vom 7. September 2016 nicht verbucht. Auf dem Überwachungsvideo im Tresorraum der Filiale erschien die Beschuldigte an diesem Tag nicht. Die Beschuldigte hat diesen Betrag nachweislich nicht in der Filiale abgeliefert. 14.4.30 Bezug vom 12. September 2016 von CHF 130'000.00 Am 12. September 2016 tätigte die Beschuldigte letztmals einen Bargeldbezug, dieses Mal über CHF 130'000.00 (Beleg Nr. 32).