14.4.29 Bezug vom 7. September 2016 von CHF 200'000.00 Die Beschuldigte liess sich bereits am dritten Tag in Folge von der F.________(Bank) einen grossen Betrag, diesmal CHF 200'000.00, auszahlen (Beleg Nr. 31). Der Auszahlungsbeleg wurde nicht von einem Geldempfänger quittiert. Gemäss Arbeitszeiterfassung arbeiteten an diesem Tag weder U.________ noch T.________ (Unterlagen Privatklägerin 1/2, Lasche 5), die üblicherweise die Geldbestellungen machten (pag. 598 Z. 51 ff., pag. 618 Z. 54 f.), gearbeitet. U.________ hatte ausgesagt, dass sie am 6. September 2016 CHF 70'000.00 bestellt habe (traf zu; vgl. Ziff.