Die Belege der Bank sind handschriftlich verfasst. In diesem Fall kann auf die plausible Angabe der Beschuldigten abgestellt werden, dass dies einem Systemabsturz bei der Bank geschuldet war (pag. 250 Z. 700). Während sie dies noch genau wusste, wollte ihr der Bezug über CHF 150'000.00 unbekannt sein (pag. 251 Z. 710). Wie die Beschuldigte im Berufungsverfahren generell einräumte, ist jedoch unbestritten, dass sie beide Bezüge getätigt hat. Der Bezug über CHF 70'000.00 entspricht der