So häufig können der Beschuldigten als langjährige Mitarbeiterin bei regelmässigen und damit eingeschliffenen Abläufen nicht einfach Fehler unterlaufen sein. Es bestehen auch bezüglich der CHF 100'000.00 überzeugende Hinweise, dass das Geld von der Beschuldigten nicht abgeliefert wurde. 14.4.27 Bezug vom 5. September 2016 von CHF 200'000.00 Die Beschuldigte bezog am 5. September 2016 CHF 200'000.00 Bargeld (Beleg Nr. 29). Auf dem Auszahlungsbeleg befindet sich eine Unterschrift, die scheinbar von U.________ stammen soll. U.________ sagte, es sei nicht ihre Schrift (pag. 602 Z. 293). Sie vermochte sich zu den Umständen näher zu äussern.