39 U.________ sagte aus, dass sie im August und September kein Geld für die Subkassen benötigt hätten (pag. 603 Z. 342). Diese Umstände erlauben im Gesamtzusammenhang nur den Schluss, dass die Beschuldigte das bezogene Geld nicht an den Standorten der Subkassen abgeliefert hat. Der Beleg über CHF 100'000.00 (Beleg Nr. 28) enthält den Vermerk «PR Payout». Eine Unterschrift eines Geldempfängers fehlt ebenfalls. Gemäss Aussagen von U.________ bestellte die PR-Abteilung «nie nie nie» direkt bei der F.________(Bank) Geld.