Im Kassabuch der Filiale ist kein Bargeldbezug eingetragen. Die Beschuldigte erschien an diesem Tag nicht auf dem Überwachungsvideo im Tresorraum der Filiale (pag. 186). Angesichts dieser Umstände besteht kein Zweifel, dass die Beschuldigte das Bargeld nicht abgeliefert und die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg gefälscht hat. 14.4.25 Bezug vom 31. August 2016 von CHF 200'000.00 Am 31. August 2016 zahlte die F.________(Bank) der Beschuldigten um 10:59 Uhr einen Betrag von CHF 200'000.00 aus (Beleg Nr. 25). T.________ sagte aus, sie wisse, dass die Beschuldigte, sie an diesem Tag angerufen und gefragt habe, ob sie Geld brauche.