Auf der Überwachungskamera wurde keine Geldübergabe durch die Beschuldigte aufgezeichnet (pag. 186). Die Beschuldigte hat dieses Geld somit nicht übergeben und die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg gefälscht. 14.4.24 Bezug vom 29. August 2016 von CHF 170'000.00 Die Beschuldigte bezog an diesem Tag bei der F.________(Bank) einen Bargeldbetrag von CHF 170'000.00 (Beleg Nr. 24). Der Auszahlungsbeleg trägt scheinbar die Unterschrift von U.________. Diese sagte aus, es sei nicht ihre Schrift (pag. 602 Z. 281). Im Kassabuch der Filiale ist kein Bargeldbezug eingetragen.