626 Z. 474 ff.). Auf dem Überwachungsvideo der Privatklägerin im Tresorraum erscheint die Beschuldigte zwar an diesem Datum um 11:30 Uhr, eine Bargeldübergabe wurde jedoch nicht aufgezeichnet. Es ist hinreichend erstellt, dass die Beschuldigte das bezogene Bargeld nicht übergeben und die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg gefälscht hat.