Zum Vorgehen passt auch eine Sprachnachricht der Beschuldigten an K.________ vom 1. August 2016, in der sie sagte, sie müsse sehen, was sie tun könne wegen dem Geld. Sie denke, 400'000.00 sollten möglich sein. Morgen, wenn sie zurück ins Büro gehe, müsse sie schauen, was sie auf dem Konto habe und alles (pag. 195). Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte die CHF 150'000.00 nicht bei T.________ in der Filiale abgeliefert und die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg gefälscht hat. 14.4.21 Bezug vom 5. August 2016 von CHF 100'000.00