_ den Eintrag nachträglich von CHF 150'000.00 auf CHF 130'000.00. Sowohl T.________ als auch die Beschuldigte bestätigten die Rückbuchung von CHF 20'000.00 (pag. 625 Z. 424 ff.; pag. 247 Z. 522 ff.). Die Unterschrift auf dem zweiten Auszahlungsbeleg über CHF 150'000.00 stammt nach Aussagen von T.________ nicht von ihr (pag. 625 Z. 432 ff.). Obwohl die Beschuldigte sich detailliert an die Rückbuchung erinnern konnte, wollte sie nicht mehr wissen, weshalb sie zwei Bezüge getätigt hatte. Ein zweiter Bargeldbezug wurde im Kassabuch nicht eingetragen. Zum Vorgehen passt auch eine Sprachnachricht der Beschuldigten an K._____