603 Z. 325 ff.). Selbst die Beschuldigte sagte, dass diese Auszahlungen an X.________ mittels Bankgeschäft gemacht würden. Den Vermerk auf dem Beleg habe sie nicht angebracht. Es sei nicht ihre Schrift und sie habe immer mit einem blauen «Caran d’Ache» geschrieben (pag. 247 Z. 502 ff.). Ob und wo sie dieses von ihr bezogene Geld abgeliefert haben will, sagte sie jedoch nicht. Insgesamt ergibt sich auch in diesem Fall aus der Gesamtheit der Umstände, dass die CHF 80'000.00 von der Beschuldigten nicht abgeliefert wurden und sie eine erfundene Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg angebracht hat.