Die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg über CHF 80'000.00 kann niemandem zugeordnet werden. U.________ erkannte die Unterschrift nicht (pag. 603 Z. 311 ff.). Der Beleg über CHF 80'000.00 enthält sodann den Vermerk «Spez. PR X.________ Bezug». U.________ sagte aus, X.________ sei ein grösserer Tour-Operator und diese Auszahlungen würden mittels Banküberweisung getätigt. Es sei möglich, dass auch Barauszahlungen erfolgt seien. Das Bargeld hätte jedoch zwingend über sie (die Filiale) bestellt werden müssen und niemals über das PR-Office (pag. 603 Z. 325 ff.).