T.________ hat kein Geld bestellt, keines quittiert und somit auch nicht im Kassabuch eingetragen. Die Beschuldigte hat das abgehobene Geld nicht in der Filiale übergeben und die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg gefälscht. 14.4.19 Bezug vom 27. Juli 2016 von CHF 80'000.00 Am 27. Juli 2016 tätigte die Beschuldigte wieder entgegen dem Üblichen zwei Bargeldbezüge an einem Tag (Belege Nr. 19). Der Betrag von CHF 130'000.00 wurde ordentlich im Kassabuch verbucht, der Betrag von CHF 80'000.00 hingegen nicht. Die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg über CHF 80'000.00 kann niemandem zugeordnet werden.