Insgesamt ergibt sich auch hier, dass die Beschuldigte das bezogene Geld nicht abgeliefert und auf dem Beleg die Unterschrift gefälscht hat. 14.4.16 Bezug vom 12. Juli 2016 von CHF 180'000.00 Die Beschuldigte bestritt im Berufungsverfahren nicht mehr, die von ihr mit Unterschrift gekennzeichneten Bezüge getätigt zu haben. Somit hat sie auch diesen Bezug von CHF 180'000.00 gemacht (Beleg Nr. 16). Der Auszahlungsbeleg trägt die Unterschrift von U.________. Diese sagte jedoch glaubhaft aus, dass es nicht ihre Schrift sei und das Geld nicht im Geschäft angekommen sei (pag. 602 Z. 267 ff.). Im Kassabuch wurde nichts verbucht.