Im Kassabuch ist kein entsprechender Geldeingang verbucht worden. U.________ sagte, dies sei nicht ihre Unterschrift (pag. 602 Z. 258). Gemäss Arbeitszeiterfassung hatte sie an diesem Tag gar nicht gearbeitet, was erst recht dagegenspricht, dass sie den Beleg unterschrieben und das Geld entgegengenommen haben könnte. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt auch in diesem Punkt für erstellt. Die Beschuldigte hat die CHF 100'000.00 nicht abgeliefert und die Unterschrift von U.________ gefälscht. 14.4.15 Bezug vom 11. Juli 2016 von CHF 200'000.00