Am 8. Juli 2016 tätigte die Beschuldigte zwei Bezüge nacheinander (Belege Nr. 14). Der zweite Bezug über einen Betrag von CHF 120'000.00 entspricht der Faxbestellung von T.________ bei V.________ von diesem Tag. Der Auszahlungsbeleg wurde von ihr unterzeichnet und im Kassabuch erscheint der entsprechend Eintrag über diesen Betrag von ihr. Dieser Betrag wurde somit abgeliefert. Der andere Auszahlungsbeleg über CHF 100'000.00 entspricht keiner schriftlichen Bestellung, ist mit einer Unterschrift «U.________» versehen und enthält den Vermerk «PR Payout». Im Kassabuch ist kein entsprechender Geldeingang verbucht worden.