Mit dem Bezug vom 1. Juli 2016 (Beleg Nr. 13) verhält es sich genau gleich wie mit demjenigen vom 29. Juni 2016. T.________ sagte auch hier, es sei nicht ihre Unterschrift und sie habe diesen Betrag nicht erhalten (pag. 624 Z. 367 ff.). Im Kassabuch ist kein Eintrag vorhanden. Aus der Gesamtheit der Beweismittel ergibt sich, dass die Beschuldigte das Geld nicht in der Filiale abgeliefert und die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg gefälscht hat. 14.4.14 Bezug vom 8. Juli 2016 von CHF 100'000.00 Am 8. Juli 2016 tätigte die Beschuldigte zwei Bezüge nacheinander (Belege Nr. 14).