35 als auch U.________ hatten zu Protokoll gegeben, dass das Kassabuch immer sofort bzw. mindestens in der kommenden Stunde nachgeführt wurde (pag. 598 Z. 79 f.; pag. 619 Z. 94 f.). Aus der Gesamtheit der Beweismittel ergibt sich, dass die Beschuldigte das Geld nicht in der Filiale abgeliefert und die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg gefälscht hat. 14.4.13 Bezug vom 1. Juli 2016 von CHF 100'000.00 Mit dem Bezug vom 1. Juli 2016 (Beleg Nr. 13) verhält es sich genau gleich wie mit demjenigen vom 29. Juni