Auf diese glaubhafte Aussage ist abzustellen. Ausserdem weist die Unterschrift auf diesem Beleg tatsächlich Unterschiede zu anderen Unterschriften von T.________ auf, wobei auch diese nicht vollständig einheitlich sind. Im Gesamtzusammenhang ergibt sich aufgrund sämtlicher Indizien, dass auch dieser Betrag von der Beschuldigten nicht abgeliefert und die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg von ihr gefälscht wurde. 14.4.12 Bezug vom 29. Juni 2016 von CHF 130'000.00 Die Beschuldigte hat den Betrag von CHF 130'000.00 um 13:55 Uhr bezogen (Beleg Nr. 12). Auf dem Auszahlungsbeleg ist eine Unterschrift ähnlich derjenigen von T.___