Die Unterschrift auf dem Beleg, die die Ablieferung belegen soll, wurde von ihr gefälscht. Niemand hatte dieselben Möglichkeiten, das Geld auf dieselbe Weise zu entwenden, wie sie die Beschuldigte hatte (vgl. dazu auch die Gesamtwürdigung unten Ziff. II.14.5.). 14.4.11 Bezug vom 13. Juni 2016 von CHF 100'000.00 Am 13. Juni 2016 wurde von der Beschuldigten ein Betrag von CHF 100'000.00 abgehoben (Beleg Nr. 11). Dieser wurde weder schriftlich bestellt, noch als Eingang im Kassabuch der Filiale verbucht. T.________ sagte aus, es sei nicht ihre Unterschrift auf dem Beleg (pag. 624 Z. 348). Auf diese glaubhafte Aussage ist abzustellen.