Tatsache ist, dass die Beschuldigte das Geld bezogen hat, aber sich dessen Verwendung im Anschluss in der Buchhaltung der Privatklägerin nicht wiederspiegelt. Im Zusammenhang mit sämtlichen anderen unzulässigen verwendeten Bezügen der Beschuldigten und den dortigen Indizien für ihre Täterschaft, muss davon ausgegangen werden, dass auch dieser Geldbetrag von der Beschuldigten nicht abgeliefert wurde. Die Unterschrift auf dem Beleg, die die Ablieferung belegen soll, wurde von ihr gefälscht.