Auf dem Beleg findet sich ein Vermerk «Spez PR W.________» und eine schnörkelige Unterschrift, die derjenigen von T.________ ähnelt. T.________ sagte W.________ sei eine Mitarbeiterin der PR- Abteilung. Diese unterschreibe ihrer Meinung nach anders. Ihre eigene Unterschrift sei es auch nicht (pag. 623 Z. 334 ff.). Im Kassabuch findet sich kein entsprechender Eintrag. Tatsache ist, dass die Beschuldigte das Geld bezogen hat, aber sich dessen Verwendung im Anschluss in der Buchhaltung der Privatklägerin nicht wiederspiegelt.