Im Kassabuch wurde kein entsprechender Eingang vermerkt. Auch dieser Auszahlungsbeleg befand sich jedoch in Kopie bei der Beschuldigten zu Hause, was sie nicht erklären konnte. Daraus ist zu schliessen, dass die CHF 160'000.00 tatsächlich nicht in der Filiale abgeliefert und die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg von der Beschuldigten gefälscht wurde. 14.4.10 Bezug vom 9. Juni 2016 von CHF 180'000.00 Die Beschuldigte erhielt am 9. Juni 2016 von der F.________(Bank) einen Betrag von CHF 180'000.00 ausbezahlt (Beleg Nr. 10). Auf dem Beleg findet sich ein Vermerk «Spez PR W._____