Am 25. Mai 2016 ging die Beschuldigte wiederum zur F.________(Bank) und bezog dort CHF 100'000.00 (Beleg Nr. 8). Die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg gleicht der Unterschrift von T.________. Letztere meinte, es sei eher nicht ihre (pag. 623 Z. 309). Eine Belegkopie wurde bei der Beschuldigten zu Hause gefunden. Im Kassabuch wurde zuoberst auf der Seite, in der gleichen Zeile wie ein weiterer Eintrag, ein Barbezug von CHF 100'000.00 eingetragen (Position 8). Dieser Eintrag kann nur nachträglich erstellt worden sein. Die Schrift des Eintrages unterscheidet sich von der restlichen Seite.