hatte sie auch ausgesagt, dass Einträge auf der untersten Zeile unüblich waren (pag. 628 f. Z. 600 ff.), was sich bei Durchsicht des Kassabuches bestätigt. Insgesamt bestehen hinreichende Belege, dass die Beschuldigte nicht, wie fingiert, den Betrag von CHF 100'000.00 in der Filiale bei T.________ ablieferte. Sie fälschte Nelli Streichs Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg und machte einen falschen Eintrag ins Kassabuch. 14.4.8 Bezug vom 25. Mai 2016 von CHF 100'000.00 Am 25. Mai 2016 ging die Beschuldigte wiederum zur F.________(Bank) und bezog dort CHF 100'000.00 (Beleg Nr. 8).