622 Z. 294 f.). Im Kassabuch wurde auf der untersten Zeile der Seite ein zusätzlicher Bezug F.________(Bank) über CHF 100'000.00 eingefügt. Die Schrift dieses Eintrages findet sich ansonsten auf dieser Seite nicht wieder. T.________ gab zu Protokoll, sie habe diesen Eintrag nicht gemacht und die Schrift erkenne sie nicht (pag. 623 Z. 304). Diese Aussage wirkt glaubhaft. Hätte T.________ die Beschuldigte falsch belasten wollen, so wäre es hier ein leichtes gewesen zu sagen, es sei die Schrift der Beschuldigten. Wie bereits erwähnt (vgl. oben Ziff. 14.4.2) hatte sie auch ausgesagt, dass Einträge auf der untersten Zeile unüblich waren (pag.