33 vermerkt und nachträglich eingeschoben worden (pag. 622 Z. 286 f.). Es ist der Verteidigung zwar beizupflichten, dass kein direkter Beweis vorliegt, wonach es sich beim Einschub um die Schrift der Beschuldigten handeln würde. Offensichtlich ist jedoch, dass die Zahl 80'000.- nicht von derselben Person geschrieben wurde wie die 160'000.-. Denn die Nullen wurden bei der ersten Zahl unten geschlossen und bei der zweiten oben. Bei der Faxbestellung von T.________ wurden die Nullen ebenfalls unten geschlossen bzw. verbunden.