Das Schriftbild unterscheidet sich wiederum von demjenigen auf der restlichen Seite und es wurde ein anderer Kugelschreiber verwendet. Auch in diesem Punkt sprechen zahlreiche Beweismittel klar für den angeklagten Sachverhalt. Die Beschuldigten hat den bezogenen Betrag von CHF 80'000.00 nicht abgeliefert, die Unterschrift von U.________ auf dem Auszahlungsbeleg gefälscht und einen unzutreffenden Eintrag im Kassabuch vorgenommen. 14.4.6 Bezug vom 13. Mai 2016 von CHF 80'000.00 Im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von T.________ und U.________ wurden auch an diesem Tag wieder zwei Bezüge von der Beschuldigten getätigt.