617 Z. 39 f.). Der Belege enthält die Unterschrift «U.________». U.________ sagte aus, das sei nicht ihre Unterschrift. Sie erkenne dies an den «A» und den «P», die sie nicht so ausschreibe (pag. 601 Z. 223 ff.). Der Beleg wurde in Kopie bei der Beschuldigten zu Hause gefunden, was sich nicht erklären lässt. In den Bestellungen ist ersichtlich, dass U.________ am 20. April 2016 und am 22. April 2016 je CHF 120'000.00 bestellte (Unterlagen Privatklägerin 1/2 Lasche 2). Dass am Tag dazwischen auch eine Bestellung erfolgte, für die aber kein schriftlicher Beleg mehr vorhanden ist, ist eher unwahrscheinlich.